Krankenversicherung zu Hause
Weil Deine Krankenversicherung zu Hause während der Reise keine Leistungen für Dich erbringt, wirst Du eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Aber was passiert mit der alten Versicherung vor, während und nach der Reise?
Versicherunspflicht
Seit der Gesundheitsreform vom 01.04.2007 besteht grundsätzlich eine Versicherungpflicht für jeden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Daraus ergeben sich gegenüber früher sowohl Vor- als auch Nachteile.
Der wesentliche Vorteil ist, dass die Krankenkasse, bei der Du vor der Reise Mitglied warst, Dich in jedem Fall versichern muss. Auch dann, wenn Du nach der Reise arbeitsunfähig und nicht über Familienangehörige mitversichert bist. Es besteht also nicht mehr die Gefahr, nach der Reise ohne Krankenversicherung dazustehen, wenn Du z.B. im Koma nach Hause kommst. Eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit auch kein Thema mehr.
Der Nachteil ist, dass Du wenn Du Dich nicht ganz aus Deutschland abmeldest, was aus mehreren Gründen nicht ratsam ist im Prinzip verpflichtet bist, zusätzlich zur Auslangskrankenversicherung in Deutschland weiter Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Und das, obwohl Du in den meisten Reiseländern nicht mal Leistungen in Anspruch nehmen könntest!
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Da niemand gerne für etwas zahlt, was er gar nicht bekommt bzw. nicht braucht, musst Du also einen Weg finden, die Versicherungpflicht zu umgehen. Das geht grundsätzlich auf zwei Arten (leider wird diese Grauzone im Gesetz immer noch nicht von allen Kassen einheitlich behandelt):
- Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall: Da sich bei Weltreisenden (jedenfalls wenn sie die Reise nicht aus beruflichen Gründen unternehmen) die Versicherungspflicht aus §5 Abs. 13 ergibt, sollte man sich den mal genauer anschauen. Dort steht der Passus "Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben". Nach meinem Verständnis hast Du aber genau diese Absicherung, wenn Du eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hast und Dich im Ausland aufhältst. Viele Krankenkassen sehen das genauso und sehen die Auslands-KV als hinreichenden Ersatz für eine Versicherung im Inland an.
- Nachweis, dass der gewöhnliche Aufenthalt während dieser Zeit nicht in Deutschland ist/war: Wenn Deine Reise mindestens 6 Monate dauert, gilt während dieser Zeit der gewöhnliche Aufenthalt als nicht in Deutschland. Nachweisen kannst Du das z.B. durch die Vorlage von Flugbuchungen/Tickets/Bordkarten und die Versicherungsbescheinigung einer Auslandskrankenversicherung. Eine Abmeldebescheinigung vom Bürgeramt/Einwohnermeldeamt wäre natürlich ideal, aber selbst wenn Du die genze Zeit in Deutschland gemeldet warst, darf das keine Rolle spielen: der Verstoß gegen das Meldegesetz ist nicht das Problem der Krankenkasse.
Wichtig: Unbedingt vor der Reise mit der Krankenkasse abstimmen, wie das bei denen gehandhabt wird!!!
Wie ist der Ablauf?
Vor der Reise
Alle, die bis zur Abreise noch über ihre Eltern in der GKV familienversichert sind, können diesen Abschnitt überspringen.
Für Arbeitnehmer sieht die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der kostenfreien Nachversicherung für einen Übergangszeitraum von bis zu einem Monat vor. Diese Regelung ist eigentlich gedacht, um beim Stellenwechsel keine Versicherungslücke entstehen zu lassen, wenn der neue Job nicht unmittelbar an den alten anschließt. Aber dem Weltreisenden kommt sie auch sehr entgegen. Wie schon beim Wohnsitzwechsel ist eine lose Zunge hier eher schädlich. Dass Du im Anschluss an die beitragsfreie Zeit auf eine Weltreise gehst, erfährt die Krankenkasse ja, wenn Du Dich abmeldest.
Wenn Du Dich arbeitslos meldest, werden die Krankenkassenbeiträge von der Arbeitagentur übernommen. Das gilt auch dann, wenn Du selbst gekündigt hast und deshalb eine Sperrfrist von 3 Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld gilt.
Nach der Reise
Die Krankenkasse, bei der Du vor der Reise versichert warst, muss Dich wieder aufnehmen, und zwar auch dann, wenn Du krank zurück kommst. Du kannst Dich einfach wieder anmelden (oder die Arbeitsagentur macht das im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld), und es geht ganz normal weiter. Du solltest die Vollmacht für die Heimatbasis so gestalten, dass das auch stellvertretend für Dich gemacht werden kann, falls Du Dich aus irgendwelchen Gründen nicht selbst anmelden kannst (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt).
Privat Versicherte
Anwartschaft
Die Beiträge in der PKV hängen wesentlich vom Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Eintritts ab. Wenn Du Deinen Vertrag für die Reise kündigst, müsstest Du also später zu schlechteren Bedingungen wieder einsteigen. Durch einen Anwartschaftstarif erkaufst Du Dir das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu den alten Bedingungen fortzuführen.
Möglicher Eintritt der Versicherungspflicht
Auch das Thema GKV kann für Dich aktuell werden, und zwar dann, wenn Du Dich arbeitslos meldest und Dich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen kannst. Die Befreiung muss bei Deiner letzten gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden und ist nur möglich, wenn Du seit mindestens 5 Jahren aus dem gesetzlichen System raus warst. Falls diese Voraussetzung nicht gegeben ist, tritt einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit automatisch die Versicherungspflicht ein. Du wirst dann von der Arbeitsagentur bei einer gesetzlichen KV angemeldet (falls Du Dir nicht selbst eine ausgesucht hast). Durch die vorübergehende Versicherung in der GKV beginnt die 5-Jahresfrist neu. Wer kurz vor Ende der Frist auf die Reise gehen will, sollte sich überlegen, diese Zeit noch abzuwarten. Anderenfalls darf zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und der Abreise (=Abmeldung) maximal ein Monat liegen.
